Aktuelle Informationen zu Corona
Die wesentlichen Änderungen
Seit dem 03.04.2022
Mit dieser Neufassung der CoronaSchVO werden zahlreiche verbindliche Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen in Folge der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgeschafft.
Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Bekannt ist aber auch, dass insbesondere auch im Sport noch oberstes Ziel sein sollte, trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.
Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:
- Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!
- AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
- Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!
(Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.)
Seit dem 19.03.2022
- Sport im Freien: Ohne einschränkende Regelungen
- Sport drinnen: Weiterhin mit 3G-Regelung
- Zuschauer: Grundsätzlich 3G-Regelung
Seit dem 04.03.2022
- Sportausübung (drinnen und draußen) unter 3G-Regelung.
Getestete Personen im Sinne der Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
- Die Zugangsbeschränkung 3G entfällt für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren.
- Für Zuschauer*innen gilt die 3G-Regelung und Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.
Seit dem 19.02.2022
Kontaktsport im Freien: 2G | Kontaktfreier Sport im Freien: 3G
- Die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung von kontaktfreiem Sport (z.B. Leichtathletik, Tennis, Golf) im Freien ist von immunisierten oder getesteten Personen erlaubt (3G).
- Ansonsten gilt für die gemeinsame Sportausübung draußen, dass nur immunisierte Personen (genesen/geimpft) teilnehmen dürfen (2G).
Seit dem 09.02.2022
Schüler*innen - auch soweit sie bereits volljährig sind - gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
Seit dem 16.01.2021
Für Sportangebote in Innenräumen sowie im öffentlichen Raum und in Hallenbädern gilt die 2G- Plus- Regel.
Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder zu einer der folgenden Personengruppen:
- Geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben.
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung zwischen 14 und 90 Tagen zurückliegt.
- Genesene Personen, bei denen die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt.
Für Sportangebote im Freien gilt weiter die 2G- Regel.
- Für Teilnehmer*innen an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports, die über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis.
- Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind.
Die geltenden Regelungen zur Umsetzung der Vor-Ort-Testung finden Sie in der Anlage zur CoronaSchVO: „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.
- Schüler*innen ab 16 Jahren gelten ab dem 17.01.2021 nicht mehr automatisch als immunisiert, sondern nur noch als getestet.
- Für begleitende Eltern gilt 2G (in Hallenbädern 2G+)
- Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt.
Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen, darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 % der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen | insgesamt sind höchsten 750 Personen zugelassen
- Die zusätzliche Testpflicht bei 2G+ entfällt für geboosterte Personen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.
Seit dem 28.12.2021
Das Land NRW hat die aktuelle Coronaschutzverordnung aktualisiert, welche seit dem 28.12.2021 Gültigkeit hat.
- Für Sportangebote in Innenräumen sowie im öffentlichen Raum und in Hallenbädern gilt die 2G- Plus- Regel. Immunisierte Personen müssen zusätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis (höchstens 24 Stunden alten Antigen- oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR- Test) vorweisen.
- Für Sportangebote im Freien gilt weiter die 2G- Regel.
- Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund der Ferien zwischen dem 27.12.2021 und 09.01.2022 als nicht getestet.
Seit dem 20. August
Liegt die 7-Tage-Inzidenz im EN-Kreis oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, gelten nachfolgende Regelungen:
- Sport (-veranstaltungen) in Innenräumen/Hallenbädern nur noch von immunisierten oder negativ getesteten (max. 48 std.) Personen.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Die Pflicht zur Vorlage eines Schülerausweises gilt für Jugendliche ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind schulpflichtig und gelten damit aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen
Seit dem 26. Juli
Aufgrund ansteiger 7-Tages-Inzidenz (>10) gilt in NRW wieder die Regelungen der Inzidenzstufe 1. Die Regelungen der Inzidenzstufe 1 sind in einer Übersicht des Landessportbundes tabellarisch dargestellt.
Seit dem 9. Juli
Die aktuelle Coronaschutzverordnung bringt bei einer Inzidenzstufe 0 des Kreises und des Landes weitreichende Lockerungen mit sich. Die Sportausübung kann ohne Beschränkungen erfolgen.
Seit dem 23. Juni
Unter Einhaltung der aktuellen Coronaschutzverordnung und Abstandsregelungen, können die Dusch- und Umkleideräume der städtischen Sportanlagen wieder genutzt werden.
Seit dem 11. Juni
Durch die Kombination aus Landes-Inzidenzstufe 1 und Inzidenzstufe 1 des EN-Kreises gilt ab ab dem 11. Juni 2021 laut aktuelle Coronaschutzverordnung, bei der Sportausübung der Verzicht auf Negativtestnachweise.
Seit dem 2. Juni 2021
Durch die weiterhin sinkende 7-Tages-Inzidenz (>35) wird sich der EN-Kreis ab Mittwoch (2. Juni 2021) in Inzidenzstufe 1 befinden. Sobald sich auch die Landesinzidenz von NRW in Inzidenzstufe 1 befindet stehen weitere Lockerungen, wie der Verzicht eines negativen Testnachweises, in Aussicht.
Wesentliche Lockerungen ergeben sich in Inzidenzstufe 1 für den Sport:
(zusätzlich zu den vorherigen Änderungen)
- die Ausübung von Kontaktsport draußen & drinnen mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
- Erhöhung der Zuschauerzahl …
- … im Freien auf mehr als 1000 Personen (höchsten aber 1/3 der regulären Zuschauerkapazität)
- … in Innenräumen auf bis zu 1000 Personen (höchsten aber 1/3 der regulären Zuschauerkapazität)
- Anfänger-Schwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse ohne Personenbegrenzung (bezüglich der Öffnung und den Voraussetzungen für die Lehrschwimmbecken und Hallenbäder erwarten wir am morgigen Mittwoch konkrete Informationen der Stadt und Stadtwerke)
Die detaillierten Informationen können der aktuellen Coronaschutzverordnung und tabellarischen Übersicht des LSB entnommen werden.
Seit dem 31. Mai 2021
Durch die anhaltende 7-Tages-Inzidenz unter 50 gelten ab Freitag (28.05.2021) weitere Lockerungen für den EN-Kreis.
Nachdem sich die Stadt dazu entschieden hat, sich an der Öffnungsperspektive der Coronaschutzverordnung zu orientieren, stehen die städtischen Turn- und Sporthallen unter Beachtung der aktuellen Coronaschutzverordnung ab Montag, dem 31. Mai 2021 für den Vereinssport zur Verfügung.
Wesentliche Änderungen sieht die aktuelle Coronaschutzverordnung bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50 vor:
Zulässig ist ...
Außensportanlagen
- kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
- Kontaksport mit bis zu 25 Personen, mit negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
Sport in geschlossenen Räumen (mit negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit)
- kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung
- Kontaktsport mit bis zu 12 Personen
Zuschauer*innen
- Im Freien: Bis zu 1000 (höchstens jedoch 1/3 der maximalen Kapazität) Zuschauer*innen zu Sportveranstaltungen mit einfacher Rückverfolgbarkeit, unter Einhaltung des Mindestabstands und festen Sitz-/Stehplätzen
- In Innenräumen: Bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis, besonderer Rückverfolgbarkeit und festen Sitz-/Stehplätzen unter Eihaltung des Mindestabstands
Coronatests
- Zugelassen sind nur Tests von offiziellen und angemeldeten Teststellen und bescheinigte Schultests. Private Selbsttests sind nicht zulässig. Kinder, die noch nicht die Schule besuchen sind ebenso wie Genesene und Geimpfte von der Testpflicht ausgenommen.
Weitere Informationen und Vorgaben sind der aktuellen Coronaschutzverordnung und tabellarischen Orientierungshilfe zu entnehmen.
Mit Aufhebung der "Bundes-Notbremse" (vsl. ab dem 17. Mai 2021)
Sofern die 7-Tages-Inzidenz im EN-Kreis weiterhin unter 100 liegt, gelten mit Aufhebung der „Bundes-Notbremse“ die Vorgaben der aktuellen Coronaschutzverordnung:
Zulässig ist (unter freiem Himmel) …
- die Ausübung von kontaktfreiem Sport mit bis zu 20 Personen.
- die Ausübung von Sport mit Kontakt in Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von 14 Jahren.
- der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport
- Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkinderschwimmkurse mit bis zu 5 Kindern
- Schwimmtraining der DLRG zum Erhalt der Leistungsfähigkeit für die Wasserrettung
- die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten der Berufssportler/innen und der Leistungssportler/innen der Bundes- und Landeskader, sofern angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Tabellarische Übersicht der Regelungen im Sport (Inzidenz 50 - 100)
Die aktuelle Coronaschutzverordnung beschreibt außerdem schon weitere Lockerungen für den Fall, dass die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
Tabellarische Übersicht der Regelung im Sport (Inzidenz <50)
Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes
Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport). Hier könnte sich somit am Präsenzunterricht der Schulen orientiert werden.
Da die 7-Tages-Inzidenz im EN-Kreis bereits seit einigen Tagen über einem Wert von 100 (teilweise auch über 165) liegt, ergeben sich auch für Witten die Änderungen für den Sport.
Mit Inkrafttreten des bundesweiten Infektionsschutzgesetzes ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln) die nachfolgenden Regeln:
Zulässig ist, …
- die kontaktlose Ausübung von Sport in Gruppen von max. 5 Kindern (bis einschl. 13 Jahren) auf Außensportanlagen. Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer (anerkannter) Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- die kontaktlose Ausübung von Individualsport allein, zu Zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands.Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfiehlt der Landessportbund NRW bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können
- die Anleitung im Einzeltraining (bis zu einem Inzidenzwert von 165)
- die Durchführung von Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkinderschwimmkursen mit bis zu 5 Kindern (bis zu einem Inzidenzwert von 165)
- Schwimmtraining der DLRG zum Erhalt der Leistungsfähigkeit für die Wasserrettung
- die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten der Berufssportler/innen und der Leistungssportler/innen der Bundes- und Landeskader, sofern angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
Tabellarische Übersicht der Regelungen im Sport
Seit dem 29.03.2021
Durch die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales genehmigte Verfügung des EN-Kreises, bleibt es auch nach dem 29.03.2021 bei den Öffnungsschritten, die seit dem 8. März galten. Voraussetzung dafür ist ein tagesaktueller negativer Schnelltest.
Somit gelten seit dem 29. März folgende Regelungen/Änderungen, aus dem Bereich „Sport“:
- Gruppen von 20 Kindern plus zwei Aufsichts-/Ausbildungspersonen dürfen nach negativem Schnelltest Sport machen
- Ohne Schnelltest kann in Gruppen von max. 10 Kindern (bis einschl. 14 Jahren) trainiert werden.
Pressemitteilung des EN-Kreises
Seit dem 08.03.2021
Zulässig ist der Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel:
- von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes
- als Anleitung eines Einzelsportlers durch eine Übungsleitung
- von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von, einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen den Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Nach Entscheidung des Stabs außergewöhnlicher Ereignisse (SAE) der Stadt Witten, sind die städtischem Außensportanlagen auch für den Kinder- und Jugendsport wieder geöffnet.
Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei städtischen Anlagen bei der Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.
Öffnungsschritte nach den Bund-Länder Beschlüssen vom 03.03.2021
Mit den Bund-Länder-Beschlüssen vom 03.03.2021 hat man sich auf fünf Öffnungsschritte geeinigt, die auch den Bereich "Sport" beinhalten.
Für eine konkrete Umsetzung innerhalb der Kommune, muss die für NRW jeweils neu geltende Coronaschutzverordnung herangezogen werden.
Die geplanten Öffnungsschritte der Bund-Länder-Beschlüsse vom 03.03.3021 aus dem Bereich "Sport":
3. Öffnungsschritt (frühestens ab 8. März)
Bei stabiler 7-Tages-Inzidenz von 50 – 100
- Individualsport mit max. 5 Personen aus 2 Haushalten im Außenbereich
- Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre) zuzüglich zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen im Außenbereich
Bei stabiler 7-Tages-Inzidenz unter 50
- kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von max. 10 Personen im Außenbereich
4. Öffnungsschritt (frühestens ab 22. März)
Bei 14-tägiger 7-Tages-Inzidenz von 50 – 100
- kontaktfreier Sport im Innenbereich
- Kontaktsport im Außenbereich
Beide Vorhaben nur mit negativem, tagesaktuellem Corona-Schnell- oder Selbsttest aller Teilnehmenden
Bei 14-tägiger 7-Tages-Inzidenz unter 50
- kontaktfreier Sport im Innenbereich
- Kontaktsport im Außenbereich
5. Öffnungsschritt (frühestens ab 5. April)
Bei weiterer 14-tägiger 7-Tages-Inzidenz von 50 – 100
- kontaktfreier Sport im Innenbereich ohne Test
- Kontaktsport im Außenbereich ohne Test
Bei weiterer 14-tägiger 7-Tages-Inzidenz unter 50
- Kontaktsport im Innenbereich
- Freizeitveranstaltungen mit max. 50 Personen im Außenbereich
Seit dem 22.02.2021
- Zulässig ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.
- Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten
- Zulässig ist das Training der offiziell gelisteten Sportler/innen der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist weiterhin unzulässig.
Seit dem 16.12.2020
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern etc. ist untersagt - dies gilt auch für Individualsport.
- Zulässig bleibt die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit draussen in "freier Natur".
- Rehabilitationssport ist aufgrund der aktuellen Infektionslage wieder unzulässig.
Seit dem 10.11.2020
Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), dürfen angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts mindestens 2 Meter beträgt.
Seit dem 2.11.2020
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.
- Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Seit dem 20.10.2020
Da der Sieben-Tage-Inzidenzwert für den Ennepe-Ruhr-Kreis über der Marke von 50 liegt, hat der Ennepe-Ruhr-Kreis eine Allgemeinverfügung erlassen, die kreisweit gilt.
Für den Sport relevant:
- Bei Veranstaltungen in Sport- und Wettbewerbsanlagen müssen Zuschauer sowohl am Stehplatz als auch am Sitzplatz einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Veranstaltungen auf maximal 100 Zuschauern begrenzt | Ausnahme: maximal 500 Personen im Freien und 250 in Innenräumen, sofern mindestens drei Tage vor dem Termin ein Hygienekonzept beim Gesundheitsamt eingereicht wird.
Seit dem 14.10.2020
Steigt der Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) gilt ab sofort auch für den Sportbetrieb:
- Keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen
- Auch am Sitzplatz gilt für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes
Seit dem 01.10.2020
- Die Personenbegrenzungen für Kontaktsportarten entfällt - die (einfache) Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein.
Seit dem 16.09.2020
- Im Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb sind nun mehr als 30 Spieler*innen erlaubt, wenn in der Spielordnung oder Verbandssatzung mehr als 30 Spieler*innen zulässig sind.
- Mehr als 300 Zuschauern sind zugelassen, wenn ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept den unteren Gesundheitsbehörden vorgelegt wird.
- Ab 500 Zuschauern muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auch beinhalten, wie die An- und Abreise geregelt wird.
- Für den bundesweiten Ligenbetrieb im Teamsport sind zusätzliche Erweiterungen geschaffen (siehe Anlage zur Coronaschutzverordnung)
Seit dem 08.09.2020 in Witten
- Nutzung von Dusch- und Umkleideräumen der städtischen Sportanlagen unter Einhaltung der Abstandspflicht zulässig
Seit dem 15.07.2020
- Ist nicht-kontaktfreier Sport mit bis zu 30 Personen im Freien erlaubt
- Ist nicht-kontaktfreier Sport mit bis zu 30 Personen auch drinnen erlaubt
- Jeglicher kontaktfreie Wettkampfbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und im öffentlichen Raum
- Sind nicht-kontaktfreie sportliche Wettbewerbe mit bis zu 30 Personen im Freien erlaubt (Rückverfolgbarkeit sicherstellen)
- Sind nicht-kontaktfreie sportliche Wettbewerbe mit bis zu 30 Personen in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig (Rückverfolgbarkeit sicherstellen)
- Tanzsportvereine dürfen somit auch wieder aktiv werden
- Laut Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO ist auch der Betrieb von Billard-Tischen und Dart-Anlagen wieder zulässig
- Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist bis zu 300 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig
Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten!